Satzung

Unsere Satzung

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Komera – Jugend und Entwicklung e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover einzutragen.

Er hat seinen Sitz in Hannover, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die weltweite Förderung der Lebens- und Entwicklungschancen junger Menschen in Entwicklungsländern.
Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterstützung von Initiativen und Projekten, die die Zukunftsperspektiven junger Menschen angesichts von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Behinderung, Verwaisung, Flüchtlingsschicksal und Analphabetismus verbessern.
b) Förderung des internationalen Austauschs, besonders zwischen jungen Menschen aus Deutschland und aus Ländern der sog. 3. Welt
c) Unterstützung des Schulbesuchs junger Menschen durch die Vermittlung von Familienpatenschaften, besonders in Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen vor Ort, z.B. in Rwanda und Togo
d) Bildungs- und Informationsarbeit zur Eine-Welt-Problematik, zur weltweiten Flüchtlingsproblematik und zu Kinderrechten in Deutschland und den Ländern der sog. 3. Welt
e) Beschaffung und Verwaltung der für die Tätigkeit des Vereins nötigen Geldmittel und Sachwerte

 

§ 3  Wesen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch unabhängig und an keine Glaubensgemeinschaft gebunden.

 

§ 4 Mittel

Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, durch Zuwendungen von Institutionen, durch Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

§ 5  Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über die vorläufige Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Der Vorstandsbeschluß muß von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftlich erklärten Austritt, der spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden muß und zu dessen Ende wirksam wird;
b) durch Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person
c) durch Ausschluß

 

§ 6  Ausschluß von Mitgliedern

Vereinsmitglieder, die den Zweck, das Vermögen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können in der beschlußfähigen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.
Dem Betroffenen muß in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 7  Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 9  Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 5 Mitglieder erschienen sind.

Jedes Mitglied hat 1 Stimme vorbehaltlich der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages bis zur Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß schriftlich vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Der Beschlußfassung unterliegen die in der Tagesordnung bestimmten Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Tagesordnung um weitere Tagesordnungspunkte ergänzt wird.
Ausgenommen davon sind Tagesordnungspunkte, die Wahlen, Ausschlüsse von Mitgliedern, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinstätigkeit
b) Aufstellung des Haushaltsplanes
c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung
d) Wahl und Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Änderung der Satzung
g) Festlegung des Mitgliedsbeitrages
h) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

 

§ 10  Vorstand

Der Vorstand besteht gleichberechtigt aus den beiden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister(in).
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtsperiode.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Einberufung der Mitgliederversammlung und für die Ausführung der Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.

§ 11  Kassenprüfung

Es werden mindestens zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung und Geldgeschäfte des Vereins zu prüfen und die Mitgliederversammlung persönlich über das Prüfergebnis zu unterrichten.

§ 12  Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit in der beschlußfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.
Umfang und Ausmaß der geplanten Satzungsänderung sind in der Einladung jeweils mitzuteilen.

 

§ 13  Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfähigkeit über die Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder erschienen sein.
Es müssen mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen.
Ist die Versammlung an diesem Punkt nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung „Auflösung des Vereins“ abzuhalten, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

 

§ 14  Vermögensfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

 

 

Betheln, den 18.01.1997
geändert § 1,2,3 und § 14 durch einstimmigen Beschluß auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2015 in Westerstede
geändert § 2,3 und § 14 durch einstimmigen Beschluß auf der Mitgliederversammlung am 09.04.2016 in Westerstede

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